Förderverein des Deutschen Landwirtschaftsmuseums Schloss Blankenhain e.V.
Angelika Hölzel

Am Schloss 9

08451
Crimmitschau OT Blankenhain

Telefon: 036608 2321
Telefax: 036608 2332

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Satzung

SATZUNG für den Förderverein des Deutschen Landwirtschaftsmuseums Schloss Blankenhain e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein des Deutschen Landwirtschaftsmuseums Schloss Blankenhain e.V.“

Er hat seinen Sitz in Crimmitschau, OT Blankenhain und ist in das Register des Amtsgerichtes Zwickau eingetragen.

§ 2 Zweck und Auf gaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zur Förderung der Kunst und Kultur durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die diese Mittel zur Verwirklichung des steuerbegünstigten Zwecks zu verwenden hat. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch die Weiterleitung der Mittel an das Deutsche Landwirtschaftsmuseum Schloss Blankenhain verwirklicht.

  2. Der Verein unterstützt den Trägerkreis und die  Museumsleitung bei der Erhaltung, Gestaltung und Erweiterung des Museums in Blankenhain/Sa. sowie bei der Vervollständigung, Darstellung und Pflege der Ausstellungsgegenstände.

  3. Der Verein unterstützt das Deutsche Landwirtschaftsmuseum Schloss Blankenhain bei der Erfassung und Aufarbeitung von Fragen der Naturkunde, Volkskunde und Agrargeschichte in der Region Westsachsens und Ostthüringens.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zwecks

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind die ideelle, wissenschaftliche und finanziell praktische Förderung bei der Erhaltung und Ausgestaltung des Deutschen Landwirtschaftsmuseums Schloss Blankenhain.

§4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    • a) ordentlichen Mitgliedern
    • b) fördernden Mitgliedern
    • c) korrespondierenden Mitgliedern
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag begründet und durch Beschluß des Vorstandes bestätigt.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    • a) Tod
    • b) Austritt 3 Monate vor Ende des laufenden Geschäfts­jahres, er hat schriftlich zu erfolgen
    • c) Ausschluß durch den Vorstand wegen vereinsschädigendem Verhalten.
  4. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung möglich.

§ 6 Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften des Handelsrechts und des bürgerlichen Rechts aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung werden. Der Vorstand kann aus wichtigem Grund die Aufnahme ablehnen.

  2. Ordentliche Mitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Zeitpunkt in einer Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist. Schirmherren und korrespondierende Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Fördernde Mitglieder

  1. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen und Gesellschaften werden, die einen erhöhten Jahresbeitrag nach Selbsteinschätzung zahlen oder andere

    wesentliche materielle oder ideelle Förderung des Vereins bewirken.

  2. Sie haben die gleichen Mitgliedschaftsrechte wie die ordentlichen Mitglieder.

§ 8 Korrespondierende Mitglieder

  1. Zu korrespondierenden Mitgliedern können Persönlichkeiten von wissenschaftlichem Rang aus dem Inland und aus dem Ausland durch Vorstandsbeschluß berufen werden.
  2. Sie haben die gleichen Mitgliedschaftsrechte wie die ordentlichen Mitglieder.

§ 9 Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich um die Verwirklichung des Vereinszweckes besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie erhalten darüber eine Urkunde.

§ 10 Schirmherrschaft

Die Schirmherrschaft über den Verein kann eine oder mehrere führende Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens auf Bitte des Vereins übernehmen.

§ 11 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus sechs (6) gewählten Mitgliedern.
    • a) Durch Wahl gehören dem Vorstand an:
      • der Vorsitzende
      • der Stellvertretende Vorsitzende
      • vier (4) Beisitzer
    • b) Der Vorstand hat das Recht noch zwei (2) Mitglieder zusätzlich in den Vorstand zu berufen.
  2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereins­vermögens.
  3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung, die Einladungen erfolgen schriftlich.
  4. Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederver­sammlung für jeweils 3 Jahre gewählt, die Wahl des Vorsitzenden erfolgt gesondert. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu Neuwahlen im Amt.
  5. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Reihenfolge der Vorsitzenden durch Wahl auf Dauer von drei Jahren. Der Vorsitzende und der Stellvertreter sind einzelvertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.

§ 13 Geschäftsführung des Vorstandes im Innenverhältnis

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

  2. Er beruft die korrespondierenden Mitglieder und trägt die Schirmherrschaften.

  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter

    einer der zwei Vorsitzenden anwesend ist.

    beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter einer der zwei Vorsitzenden anwesend ist.

§ 14 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung einmal jährlich vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Frist von 10 Tagen schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladungen an die letzte dem Verein vom Mitglied bekanntgegebene Anschrift. Die Schriftform ist auch gewahrt durch die Verwendung einer vom Mitglied bekanntgegebenen elektronischen Adresse.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entweder aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die:
    • a) Wahl des Vorstandes und des Vorsitzenden
    • b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts
    • c) Genehmigung der Jahresrechnung
    • d) Entlastung des Vorstand und Schatzmeisters
    • e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • f) Beschlußfassung über Satzungsänderungen
  4. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Juristische Personen werden durch einen Beauftragten vertreten.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten. Dies ist vom Versammlungs­leiter und der Protokollantin zu unterschreiben.

§ 15 Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfung des Vereins obliegt zwei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die gleiche Amtszeit wie der Vorstand zu ernennen sind.

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung beantragt werden. Der Beschluß über den Antrag obliegt einer ausschließlich hierzu einzuberufenden Mitgliederversammlung.
  2. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen . Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so kann eine innerhalb von 6 Wochen hierzu einberufende Mitgliederversammlung die Auflösung mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Träger des Deutschen Landwirtschaftsmuseums Schloss Blankenhain, den Landkreis Zwickau, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit ihrer Wirkung am 23.03.1994 in Kraft. Sie wird durch Satzungsänderungen gemäß den Mitgliederbeschlüssen vom 09.03.1995, 18.07.2006, 26.07.2019 05.11.2022 geändert und ergänzt.

Quelle: https://foerderverein-dlm.de/Satzung

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